Wer digitale Leistungen an EU-Privatkunden verkauft, muss die Umsatzsteuer des Kundenlandes abführen. Klingt einfach, hat aber einen Haken: Woher weißt du bei einem Kauf ohne Lieferadresse, wo dein Kunde sitzt? Genau dafür gibt es Art. 24b der MwSt-Durchführungsverordnung.
- Bei digitalen Leistungen an Privatkunden gilt die Umsatzsteuer des Kundenlandes, unabhängig davon, wo du sitzt.
- Als Ortsnachweis lässt Art. 24b MwSt-DVO unter anderem Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankdaten und Kartenland zu.
- Unter 100.000 € Umsatz mit diesen Leistungen im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr genügt ein einziges Beweismittel einer an der Zahlung beteiligten Person, etwa das Kartenland vom Zahlungsdienstleister (Art. 24b Abs. 2 MwSt-DVO, eingefügt durch VO (EU) 2017/2459).
- Darüber brauchst du zwei einander nicht widersprechende Nachweise (Art. 24b Buchst. d), typischerweise Kartenland plus Kunden-IP.
- Nicht verwechseln: Die 10.000 € des § 3c Abs. 4 UStG entscheiden, ob das Bestimmungsland überhaupt gilt. Die 100.000 € entscheiden nur, wie viele Nachweise du dafür brauchst.
Das Problem: digitale Leistung, keine Adresse
Bei physischen Waren bestimmt die Lieferadresse das Land. Bei Software, Abos, Downloads oder Online-Services gibt es die oft nicht: Der Kunde zahlt mit Karte, fertig. Für die OSS-Meldung brauchst du trotzdem ein belastbares Kundenland, sonst meldest du in den falschen Topf.
Das ist kein theoretisches Risiko. Die OSS-Meldung geht ans Bundeszentralamt für Steuern und wird von dort an die Mitgliedstaaten verteilt. Ein falsches Land bedeutet, dass ein Staat Geld bekommt, das ihm nicht zusteht, und ein anderer es nachfordert.
Was Art. 24b MwSt-DVO erlaubt
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 regelt den Ortsnachweis an zwei Stellen. Art. 24f zählt abschließend auf, was überhaupt als Beweismittel gilt, und Art. 24b sagt, wie viele davon du brauchst.
Der Regelfall steht in Art. 24b Buchst. d: zwei einander nicht widersprechende Beweismittel. Davon gibt es eine Ausnahme, die für die meisten Shops die entscheidende ist. Der durch die Verordnung (EU) 2017/2459 eingefügte Absatz senkt die Anforderung auf ein einziges Beweismittel, solange der Umsatz mit diesen Leistungen 100.000 Euro im laufenden und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieses eine Beweismittel muss allerdings von einer Person stammen, die an der Erbringung beteiligt ist und weder Leistungserbringer noch Leistungsempfänger ist.
Der Zahlungsdienstleister ist genau eine solche Person. Unterhalb der Schwelle genügt deshalb das Kartenland aus den Mollie-Daten, und du musst keine IP-Adressen erheben. Oberhalb brauchst du zwei, und dann wird die Kunden-IP zum zweiten Standbein.
| Buchstabe | Beweismittel nach Art. 24f | Woher | Praktisch verfügbar |
|---|---|---|---|
| a | Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers | eigener Checkout | nur wenn abgefragt |
| b | IP-Adresse des Geräts oder Geolokalisierung | eigener Server | ja, mit einem API-Aufruf |
| c | Bankangaben, etwa der Ort des Kontos | Zahlungsdienstleister | ja, bei Karte und SEPA |
| d | Mobilfunk-Ländercode der IMSI | Mobilfunkanbieter | praktisch nie |
| e | Ort des Festnetzanschlusses | Telekommunikationsanbieter | praktisch nie |
| f | sonstige wirtschaftlich relevante Informationen | unterschiedlich | Auffangtatbestand |
Das Kartenland fällt unter Buchstabe c. Es ist das einzige Beweismittel dieser Liste, das ohne Zutun des Kunden und ohne eigene Erhebung anfällt.
Die 100.000-Euro-Schwelle richtig lesen
Zwei Schwellen tragen im OSS-Umfeld ähnliche Zahlen und meinen völlig Verschiedenes. Wer sie verwechselt, meldet entweder zu früh oder zu wenig.
| Schwelle | Rechtsgrundlage | Worüber sie entscheidet |
|---|---|---|
| 10.000 € | § 3c Abs. 4 UStG | ob überhaupt das Bestimmungsland gilt oder weiter das Inland |
| 100.000 € | Art. 24b Abs. 2 MwSt-DVO | ob ein Beweismittel für den Ort genügt oder zwei nötig sind |
Die 10.000 gelten für alle EU-Fernverkäufe und digitalen Leistungen zusammen. Die 100.000 gelten nur für die digitalen Leistungen und nur für die Nachweisfrage.
Nachweis 1: das Kartenland aus den Mollie-Daten
Mollie liefert zu Kartenzahlungen das Land der ausgebenden Bank mit. Dieses Kartenland ist ein sauberer, automatisch verfügbarer Ortsnachweis: Es kommt vom Zahlungsdienstleister, ist pro Zahlung dokumentiert und lässt sich nachträglich nicht verbiegen.
Meridian liest das Kartenland direkt aus den Mollie-Daten, teilt die Erlöse danach auf und schreibt Bestimmungsland und Steuersatz in die Spalten AN und AO des DATEV-Buchungsstapels. So ist die OSS-Grundlage in der Buchhaltung selbst dokumentiert und nicht in einer Tabelle daneben.
Nachweis 2: die Kunden-IP aus deinem Checkout
Wer über der Schwelle liegt oder einfach auf Nummer sicher gehen will, ergänzt einen zweiten Nachweis: die IP-Adresse des Kunden zum Zahlungszeitpunkt. Die kennt nur dein eigener Checkout, kein Zahlungsdienstleister der Welt liefert sie mit.
Über die Meridian-API übermittelst du pro Mollie-Zahlung die Kunden-IP mit einem einzigen Request. Meridian druckt sie als Ortsnachweis auf die jeweilige Rechnung und legt jedem DATEV-Paket eine Nachweis-CSV bei. Kartenland plus IP ergibt zwei unabhängige Beweismittel im Sinne der Verordnung.
Datenschutz gehört dazu: Die IP ist ein personenbezogenes Datum. Die Verarbeitung stützt sich auf die steuerliche Nachweispflicht, gehört ins Verarbeitungsverzeichnis und in die Datenschutzerklärung.
So sieht es im Buchungsstapel aus
Ein Beispiel: Ein Kunde zahlt 29,99 € mit einer französischen Karte. Meridian bucht den Erlös mit BU-Schlüssel 240, Land FR und 20 % Steuersatz in den Spalten AN und AO. Die Rechnung weist französische Umsatzsteuer aus, der Beleg hängt per GUID an der Buchung, und in der OSS-Meldung landet der Umsatz im richtigen Topf.
Der Vorteil dieser Bauweise: Die OSS-Meldung ist keine separate Auswertung, die jemand nachbaut, sondern fällt aus derselben Buchhaltung, die auch die Umsatzsteuervoranmeldung trägt.
Häufige Fragen
Reicht das Kartenland allein als OSS-Nachweis?
Unterhalb von 100.000 € EU-Umsatz pro Jahr ja: Art. 24b Buchst. d MwSt-DVO lässt ein einziges Beweismittel einer an der Zahlung beteiligten Person genügen. Darüber brauchst du zwei sich nicht widersprechende Nachweise, zum Beispiel Kartenland plus Kunden-IP.
Was ist mit PayPal- oder SEPA-Zahlungen ohne Kartenland?
Dann greifen andere Beweismittel aus Art. 24f, etwa das Land des Bankkontos oder die IP-Adresse. Deshalb lohnt es sich, die Kunden-IP grundsätzlich mitzuerfassen.
Gilt das auch für physische Waren?
Nein. Bei Warenlieferungen bestimmt der Ort, an dem die Beförderung endet, das Bestimmungsland. Der Nachweis ist dort die Lieferadresse, nicht das Kartenland.
Quellen
Meridian erledigt all das aus deinen Mollie-Daten: 99,99 € netto im Monat, unbegrenzte Accounts, 14 Tage kostenlos.