Im Fall Xyrality ging es um eine Frage, die jeden App-Entwickler betrifft: Verkauft Apple oder verkauft der Entwickler, und schuldet der Entwickler deutsche Umsatzsteuer, wenn auf den Bestellbestätigungen der Kunden sein Name steht? Der EuGH hat am 9. Oktober 2025 geantwortet, der BFH am 26. März 2026 entschieden. Hier ist, was beide Urteile sagen und was daraus heute folgt.
- EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2025, C-101/24: Die Kommissionärsfiktion des Art. 28 MwStSystRL ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Bestellbestätigungen den Entwickler als Leistenden nennen.
- Der Ort der fiktiven Leistung des Entwicklers an die Plattform richtet sich nach Art. 44 MwStSystRL. Für Apple Distribution International ist das Irland.
- Aus Bestellbestätigungen an Nichtunternehmer entsteht keine Steuer nach Art. 203 MwStSystRL. Der BFH hat daraus am 26. März 2026 (V R 46/25) gemacht: § 14c Abs. 1 UStG begründet bei Rechnungen an Endverbraucher keine Steuerschuld, eine Änderung seiner Rechtsprechung.
- Der Fall ist an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen. Stand Oktober 2026 ist uns kein BMF-Schreiben dazu bekannt.
Worum es im Fall Xyrality ging
Xyrality ist ein deutscher Spieleentwickler, der seine Apps in den Jahren 2012 bis 2014 über den App Store vertrieben hat. Der Store stellte laut EuGH für jeden Kauf eine Provision von 30 % in Rechnung. Streitig war, ob der Entwickler selbst an die Endkunden geleistet hat oder an Apple, und ob er Steuer schuldet, weil Kunden Bestellbestätigungen erhielten, in denen er als Leistender genannt war.
Der BFH hat dem EuGH die Fragen mit Beschluss vom 23. August 2023 vorgelegt. Das Verfahren lief beim BFH zunächst unter XI R 10/20 und wurde zuletzt als V R 46/25 entschieden.
Die drei Antworten des EuGH
Der EuGH hat am 9. Oktober 2025 alle drei Vorlagefragen beantwortet, und zwar im Sinne einer klaren Plattformlösung.
| Frage | Antwort des EuGH | Was es praktisch heißt |
|---|---|---|
| Greift die Kommissionärsfiktion, wenn die Bestellbestätigung den Entwickler als Leistenden nennt? | Art. 28 MwStSystRL kann nicht allein deshalb ausgeschlossen werden. | Apple bleibt Kommissionär, auch wenn dein Name auf dem Beleg des Kunden steht. |
| Wo ist die fiktive Leistung des Entwicklers an die Plattform steuerbar? | Der Ort bestimmt sich nach Art. 44 MwStSystRL. | Am Sitz der Plattform, bei Apple Distribution International in Irland. |
| Entsteht eine Steuer aus Bestellbestätigungen an Endkunden? | Mangels Gefährdung des Steueraufkommens ist Art. 203 MwStSystRL bei Nichtunternehmern nicht anwendbar. | Kein unrichtiger Steuerausweis gegenüber Privatkunden. |
Was der BFH daraus gemacht hat
Der BFH hat am 26. März 2026 unter V R 46/25 entschieden und seine Rechtsprechung geändert. Leitsatz 2 lautet: § 14c Abs. 1 UStG begründet bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuerschuld. Zum Leistungsort hält der BFH fest, dass die Dienstleistungen der Klägerin an die Plattform nach § 3a Abs. 2 UStG und Art. 44 MwStSystRL in Irland ausgeführt wurden.
Abgeschlossen ist der Fall damit nicht. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss nun zu § 14c Feststellungen treffen, unter anderem den Anteil der Leistungen an Endverbraucher schätzen. Für Belege an Unternehmer kann § 14c also weiter eine Rolle spielen.
Die wichtigste Folge in einem Satz: Deine Leistung an Apple Distribution International liegt in Irland, und Bestätigungen, die Apple an private Käufer schickt, machen dich in Deutschland nicht zum Steuerschuldner.
Was das für deine Buchhaltung heute heißt
Für die laufende Buchhaltung bestätigen die Urteile die übliche Behandlung. Deine Erlöse über Apple Distribution International sind sonstige Leistungen nach Irland, sie gehören in Kennzahl 21 der Voranmeldung und in die Zusammenfassende Meldung. Deutsche Umsatzsteuer auf App-Store-Erlöse ist nicht anzusetzen, auch nicht, weil dein Name auf der Kaufbestätigung des Kunden auftaucht.
Offene Altfälle sind anders zu bewerten. Wer in früheren Jahren auf Druck des Finanzamts Steuer aus § 14c gezahlt oder App-Store-Umsätze im Inland versteuert hat, sollte mit der Kanzlei prüfen, ob Bescheide noch änderbar sind. Das ist eine Einzelfallfrage, kein Automatismus.
- Laufend: Kennzahl 21 und ZM für Apple Distribution International, Kennzahl 45 für Apple-Gesellschaften außerhalb der EU.
- Altfälle: offene Bescheide mit § 14c-Steuer aus App-Store-Belegen mit der Kanzlei prüfen.
- Eigene Belege: Wer selbst Rechnungen oder Bestätigungen an Kunden schickt, sollte nicht zusätzlich Steuer ausweisen.
Die Grenze: Belege an Unternehmer
Grant Thornton weist in seiner Besprechung des EuGH-Urteils auf eine Grenze hin: Nach dem EuGH-Urteil C-794/23 können selbst Rechnungen an Unternehmer, die Leistungen für den privaten Bedarf beziehen, eine Steuerschuld auslösen. Die Entlastung aus Xyrality gilt also für Belege an Nichtunternehmer, nicht für jeden Beleg.
Die Empfehlung dort ist praktisch: Schon vor der Leistung sollte klar erkennbar sein, von wem der Endkunde die Leistung tatsächlich bezieht. Bei Apps im App Store ist das Apple. Wer daneben eigene Verkäufe hat, etwa über die eigene Website, trennt diese Belege sauber von den App-Store-Vorgängen.
Wie Meridian App-Store-Erlöse behandelt
App Store ist in Meridian noch Beta: Den Zugang fragst du nach der Anmeldung an, wir schalten ihn für dein Konto frei. Direkt verbinden kannst du heute Mollie, Stripe, PayPal und CoinGate.
Meridian folgt bei Apple genau der Linie, die EuGH und BFH bestätigt haben: Erlöse über Apple Distribution International bucht Meridian als Leistung nach Irland mit Reverse Charge auf 4336, Erlöse über die übrigen Apple-Gesellschaften als nicht steuerbar auf 4338. Altfälle aus § 14c bewertet Meridian nicht, das bleibt Sache deiner Kanzlei. Wie die Buchung im Einzelnen läuft, steht auf der Seite App Store DATEV Schnittstelle.
Häufige Fragen
Was hat der EuGH im Fall Xyrality entschieden?
Dass Apple auch dann als Kommissionär gilt, wenn Bestellbestätigungen den Entwickler als Leistenden nennen, dass die Leistung des Entwicklers an Apple am Sitz der Plattform steuerbar ist und dass aus Bestätigungen an Privatkunden keine Steuer nach Art. 203 MwStSystRL entsteht.
Hat der BFH im Fall Xyrality schon entschieden?
Ja, am 26. März 2026 unter V R 46/25. Der BFH hat entschieden, dass § 14c Abs. 1 UStG bei Rechnungen an Endverbraucher keine Steuerschuld begründet, und die Sache an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.
Muss ich auf App-Store-Verkäufe deutsche Umsatzsteuer zahlen?
Nein. Deine Leistung an Apple Distribution International liegt in Irland, Leistungen an Apple-Gesellschaften im Drittland sind im Inland nicht steuerbar. Die Urteile bestätigen das für die Plattformkonstellation.
Gibt es ein BMF-Schreiben zum Xyrality-Urteil?
Stand Oktober 2026 ist uns keins bekannt. Ob die Finanzverwaltung den Umsatzsteuer-Anwendungserlass anpasst, bleibt abzuwarten.
Quellen
- EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2025, C-101/24, Xyrality
- BFH, Urteil vom 26. März 2026, V R 46/25
- Grant Thornton, Besprechung des EuGH-Urteils Xyrality, 15. Oktober 2025
- Apple Developer Program License Agreement, Schedule 2
- § 3 UStG, Dienstleistungskommission (Abs. 11)
- § 3a UStG, Ort der sonstigen Leistung
- § 14c UStG, unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
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