Wer Bitcoin oder andere Kryptowerte als Zahlung annimmt, verkauft umsatzsteuerlich ganz normal, nur mit einem anderen Zahlungsmittel. Schwierig wird es, weil zwei Steuerwelten aufeinandertreffen: die Umsatzsteuer, die nur den Verkauf sieht, und die Ertragsteuer, für die der eingenommene Kryptowert danach ein eigenes Wirtschaftsgut deines Betriebs ist. Dieser Guide trennt beides und zeigt die Buchung in zwei Schritten.
- Umsatzsteuerlich ist die Zahlung mit Bitcoin der Zahlung mit Geld gleichgestellt (Abschnitt 4.8.3 Abs. 3a UStAE, BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018); dein Verkauf ist normal steuerpflichtig.
- Das Entgelt ist der Gegenwert in Euro zum Zeitpunkt der Leistung, umgerechnet zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs, den du dokumentieren musst.
- Gebucht wird in zwei Schritten: erst der Verkauf zum Eurowert, danach Bestand, Umtausch und Gebühren des Kryptowerts, bei denen Kursgewinne oder Kursverluste entstehen.
- Ertragsteuerlich gilt das BMF-Schreiben vom 6. März 2025: Kryptowerte werden mit dem Marktkurs bei Anschaffung angesetzt, ein dokumentierter, gleichmäßig ermittelter Tageskurs wird akzeptiert.
Ist eine Bitcoin-Zahlung umsatzsteuerlich etwas Besonderes?
Nein, wer Ware oder eine Leistung gegen Bitcoin verkauft, versteuert den Umsatz wie bei einer Zahlung in Euro. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass stellt sogenannte virtuelle Währungen den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleich, soweit die Beteiligten sie als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert haben und sie keinem anderen Zweck dienen (Abschnitt 4.8.3 Abs. 3a UStAE, Stand 2. Juni 2026). Spielwährungen in Onlinespielen sind ausdrücklich ausgenommen.
Das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018, auf das der Erlass verweist, zieht daraus die Folgerung: Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist nicht steuerbar. Es entsteht also kein zweiter Umsatz, nur weil der Kunde in Bitcoin zahlt. Den Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt behandelt das Schreiben als steuerbare, aber nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG steuerfreie Leistung.
Ort der Leistung, Steuersatz und OSS richten sich wie immer nach der Leistung selbst, nicht nach dem Zahlungsmittel.
Welcher Kurs gilt für die Umsatzsteuer?
Maßgeblich ist der Gegenwert in Euro zu dem Zeitpunkt, zu dem du die Leistung ausführst. Das BMF-Schreiben verlangt die Umrechnung in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 MwStSystRL zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs, etwa von einem Umrechnungsportal im Internet, und du musst diesen Kurs dokumentieren.
In der Praxis steht der Kurs meist schon im Bezahlvorgang fest: Der Zahlungsdienst erzeugt eine Rechnung über einen Eurobetrag und rechnet ihn beim Bezahlen in Bitcoin um. Dieser Eurobetrag ist dein Entgelt, solange Zahlung und Leistung zusammenfallen. Liegt die Lieferung deutlich später, zählt nach dem Schreiben der Zeitpunkt der Leistung; im Zweifel mit deiner Kanzlei abstimmen.
Die zweistufige Buchung: erst Verkauf, dann Kryptobestand
Du buchst zuerst den Verkauf zum Eurowert und danach, getrennt davon, was mit dem Kryptowert passiert. Die Umsatzsteuer hängt nur am ersten Schritt.
Ertragsteuerlich wird der erhaltene Kryptowert ein Wirtschaftsgut deines Betriebs. Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 setzt die Anschaffungskosten mit dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung an; als Kursquelle taugt eine Handelsplattform oder eine webbasierte Kursliste (Rz. 43). Ein Tageskurs nach dokumentierten Vorgaben, also Tagesdurchschnitt, fester Tageszeitpunkt oder Tagesschluss, wird bis auf Weiteres akzeptiert, solange du ihn gleichmäßig ermittelst (Rz. 91). Verkaufst du die Kryptowerte später, sind die Erlöse Betriebseinnahmen, und die Anschaffungskosten werden abgezogen (Rz. 51).
Beispiel mit erfundenen Beträgen: Ein Kunde kauft für 119,00 € brutto und zahlt in Bitcoin. Drei Wochen später tauschst du die Bitcoin für 125,00 € in Euro, die Börse berechnet 0,50 € Gebühr.
| Schritt | Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|---|
| Verkauf, Kurs zum Leistungszeitpunkt | Kryptobestand | 4400 Erlöse 19 % (8400) | 119,00 € |
| Umtausch, Abgang zum Buchwert | Bank oder Börsenkonto | Kryptobestand | 119,00 € |
| Kursgewinn aus dem Umtausch | Bank oder Börsenkonto | Ertragskonto für Kursgewinne | 6,00 € |
| Gebühr der Börse | Gebührenkonto | Bank oder Börsenkonto | 0,50 € |
Für Kryptobestand, Kursgewinne und Kursverluste legt deine Kanzlei die Konten fest. Wichtig ist nur, dass der Kursgewinn nicht als zweiter Umsatz in die Umsatzsteuer rutscht.
BTCPay Server, CoinGate und andere Dienste: wer trägt das Kursrisiko?
Entscheidend ist, ob du Kryptowerte behältst oder ein Dienstleister für dich abrechnet. Behältst du sie, liegen Kursrisiko und Bestandsführung bei dir.
| Weg | Was du bekommst | Was du zusätzlich buchst |
|---|---|---|
| BTCPay Server | Kryptowerte direkt in deiner eigenen Wallet | Bestand, Umtausch und Netzwerkgebühren aus Wallet- oder Börsenbelegen |
| Cryptomus | Kryptowerte auf dem Cryptomus-Konto, Provision in Krypto einbehalten | Provision, Bestand und Umtausch aus den Kontobelegen |
| CoinGate | Abrechnung der Bestellungen in Euro über das CoinGate-Konto | Gebühren und Saldo aus dem Hauptbuch des CoinGate-Kontos |
Gebühren von Krypto-Zahlungsdiensten und Wallets
Ob die Gebühren eines Krypto-Zahlungsdienstes als Zahlungsverkehr steuerfrei sind oder als sonstige Leistung eines ausländischen Unternehmers unter § 13b fallen, ist nicht abschließend geklärt. Prüfe deine Gebührenrechnung und lege den Schlüssel mit deiner Kanzlei fest.
Für Wallets ist das BMF-Schreiben von 2018 deutlicher: Verlangt ein Anbieter Gebühren für eine digitale Wallet, liegen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen vor. Netzwerkgebühren der Blockchain belegst du über die Transaktion selbst; wie ihr sie behandelt, stimmst du mit deiner Kanzlei ab.
Welche Nachweise du aufbewahren solltest
Für jede Kryptozahlung sollte die Akte diese Punkte enthalten:
- Rechnung über den Eurobetrag mit Steuerausweis, wie bei jeder anderen Zahlung.
- Kurs und Kursquelle zum Zeitpunkt der Leistung, laut BMF-Schreiben von dir zu dokumentieren.
- Die Transaktionskennung der Zahlung auf der Blockchain.
- Wallet- oder Börsenauszüge für Bestand, Umtausch und Gebühren.
- Wenn du mit Tageskursen arbeitest: die schriftliche Vorgabe, welche Quelle und welcher Zeitpunkt gelten.
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BTCPay Server und Cryptomus sind in Meridian noch Beta: Den Zugang fragst du nach der Anmeldung an, wir schalten ihn für dein Konto frei. Direkt verbinden kannst du heute Mollie, Stripe, PayPal und CoinGate.
Bei BTCPay Server und Cryptomus liefert Meridian ab Werk die Erlösseite: Rechnungen, die in Euro ausgestellt wurden, mit Rechnung nach § 14 UStG und Steuer nach dem Ort der Leistung. Wallet, Netzwerkgebühren, Provisionen und Umtausch bucht deine Kanzlei aus den Wallet- oder Börsenbelegen, denn dort entstehen Kurse und Bestände, die ein Zahlungsdienst nicht vollständig kennt. Mehr auf der Seite BTCPay Server mit DATEV verbinden.
Bei CoinGate bucht Meridian die Bestellungen mit dem Eurobetrag, den CoinGate abrechnet, und auf Wunsch die Geldseite aus dem Hauptbuch des CoinGate-Kontos. Die Gebühren laufen ab Werk ohne Steuerschlüssel; setzt deine Kanzlei § 13b an, stellst du das um.
Häufige Fragen
Muss ich auf Bitcoin-Zahlungen Umsatzsteuer zahlen?
Ja, auf den Verkauf, wie bei einer Zahlung in Euro. Die Zahlung mit Bitcoin selbst ist laut BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 nicht steuerbar.
Welchen Bitcoin-Kurs nehme ich für die Rechnung?
Den letzten veröffentlichten Verkaufskurs zum Zeitpunkt der Leistung, etwa von einem Umrechnungsportal, und du dokumentierst ihn. Meist steht der Eurobetrag schon in der Rechnung des Zahlungsdienstes.
Ist ein Kursgewinn beim späteren Umtausch umsatzsteuerpflichtig?
Umsatzsteuerlich zählt der Verkauf an deinen Kunden; die Hingabe der Bitcoin als Zahlungsmittel ist nicht steuerbar. Ertragsteuerlich ist der Kursgewinn im Betriebsvermögen dagegen Teil deines Gewinns.
Welches Konto nehme ich für Bitcoin im SKR04?
Das legt deine Kanzlei fest. Wichtig ist ein eigenes Bestandskonto für Kryptowerte und eigene Konten für Kursgewinne und Kursverluste, getrennt von Erlösen und Gebühren.
Quellen
- BMF, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, Abschnitt 4.8.3 Abs. 3a (Stand 2. Juni 2026)
- BMF, Amtliche Umsatzsteuer-Handausgabe, Abschnitt 4.8.3
- BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018, III C 3 - S 7160-b/13/10001, Volltext bei Deubner
- BMF-Schreiben vom 6. März 2025, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
- § 4 UStG, Steuerbefreiungen, Nr. 8
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